Ihre Zufriedenheit ist unser Anspruch.


Hier können Sie sich mit den Gegebenheiten der HKA vertraut machen, die man bei der Abrechnung beachten sollte.
Ausnahmen nach § 11 HeizKV, bei denen die Abrechnungspflicht nicht besteht:
Bei einem Haus mit 2 Wohnungen, wovon eine der Vermieter selbst bewohnt und die andere vermietet ist, kann nach § 2 HeizKV ebenfalls vereinbart werden, die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch zu berechnen.
Es gibt 2 zulässige Schätzverfahren:
Nach § 7 Abs. 2 HeizKV lassen sich die entstandenen Kosten auf den Mieter umlegen. Zu beachten ist eine aktuelle Änderung der HeizKV: § 9 der HeizKV betrifft verbundene Heizungsanlagen, d. h. das Objekt wird von einer Heizungsanlage zentral beheizt und die gleiche Anlage übernimmt auch die zentrale Wasserversorgung. Für diese Heizungsanlagen ist künftig eine getrennte Umlage der Heizkosten und der Warmwasserkosten auf die Mieter vorgeschrieben. Dies erfordert die getrennte Erfassung des Heizungs-und des Warmwasserverbrauchs mit entsprechenden Messeinrichtungen. Für eine eventuell notwenige Nachrüstung gibt der Gesetzgeber Zeit bis 31.12.2013.
Alle Angaben ohne Gewähr.
